Ein Urteil verändert die Praxis
Das Jahr 2025 brachte eine bahnbrechende Kehrtwende in der Zustellpraxis: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Landesarbeitsgericht Hamburg haben entschieden, dass das digitalisierte Einschreiben-Einwurf nicht mehr als zuverlässiger Nachweis für den Zugang einer Postsendung gilt.
Für Bauherren, Bauleiter und Bauunternehmer ist diese Entwicklung von enormer Bedeutung, denn die rechtssichere Mängelrüge, die Kündigungserklärung und viele andere baurechtliche Mitteilungen erfordern einen einwandfreien Zugangsnachweis. Wer hier nicht aufpasst, riskiert, dass seine sorgfältig dokumentierten Mängelrügen oder sogar Kündigungen aus rechtlichen Gründen unwirksam bleiben– mit erheblichen finanziellen Konsequenzen.
In diesem Beitrag zeigen wir, welche Entwicklungen sich im Baurecht abzeichnen, wie Sie Ihre Mängelrügen rechtssicher erklären, worauf Sie bei Kündigungen achten müssen – und warum rechtliche Beratung gerade vor Kündigungen unerlässlich ist.
1. Das Urteil: Einschreiben-Einwurf verliert seinen Anscheinsbeweis (LAG Hamburg, Juli 2025)
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14. Juli 2025 (Az. 4 SLa 26/24) entschieden: Das digitalisierte Einschreiben-Einwurf-Verfahren der Deutschen Post bietet keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang eines Schriftstücks beim Empfänger.
Fast gleichzeitig entschied auch das Bundesarbeitsgericht am 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24), dass ein bloßer Einlieferungsbeleg und die online abrufbare Sendungsverfolgung nicht ausreichen, um den Zugang eines Schreibens zu beweisen.
Was hat sich geändert?
Das traditionelle Einschreiben-Einwurf-Verfahren:
- Der Postbedienstete wirft den Brief in den Briefkasten
- Er bestätigt dies auf einem Auslieferungsbeleg mit seiner handschriftlichen Unterschrift
- Dieses Verfahren galt lange als sicherer Nachweis
Das neue digitalisierte Verfahren:
- Die Deutsche Post hat das Verfahren digitalisiert
- Statt einer handschriftlichen Unterschrift erfolgt eine digitale Scan-Bestätigung
- Der Absender erhält nur noch den Sendungsstatus im Internet, nicht mehr den Auslieferungsbeleg mit Unterschrift
Warum ist das Verfahren jetzt problematisch?
Das LAG Hamburg sieht zwei kritische Mängel bei der neuen digitalen Form:
- Fehlende Typizität: Es gibt keinen „typischen“ gesicherten Ablauf mehr. Der Sendungsstatus zeigt nicht, ob der Brief tatsächlich in den Briefkasten gelangt ist
- Lückenhafte Dokumentation: Der digitale Zustellbeleg macht nicht deutlich:
- Wer genau die Zustellung durchgeführt hat
- Zu welcher genauen Uhrzeit
- An welcher Adresse
- Ob es sich um einen persönlichen Einwurf oder eine Depot-Ablage handelt
Das Urteil des BAG – noch kritischer
Das Bundesarbeitsgericht ging noch weiter: Es entschied, dass selbst bei Vorlage des Sendungsstatus plus Einlieferungsbeleg kein Anscheinsbeweis besteht:
- Der Sendungsstatus sei „bloße Mutmaßung“
- Er sage nichts über den konkreten Zustellablauf aus
- Der Einlieferungsbeleg beweise nur die Aufgabe, nicht den Zugang
2. Praktische Auswirkungen für Baurecht: Mängelrügen und Kündigungen
Das zentrale Problem für Bauherren und Bauleiter
Im Baurecht ist ein einwandfreier Zugang einer Mängelrüge essentiell, denn:
- Der Auftraggeber muss Mängel dem Auftragnehmer schriftlich und nachweisbar unter Fristsetzung anzeigen
- Diese schriftliche Anzeige ist die Grundlage für weitere Ansprüche (Nacherfüllung, Schadensersatz, Ersatzvornahme)
- Eine fehlerhafte oder nicht nachgewiesene Mängelrüge führt zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen
Gleiches gilt für Kündigungen: Die Kündigung eines Bauvertrags erfordert nach § 650h BGB (für Bauverträge ab 1. Januar 2018) zwingend die Schriftform (Versand auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift + Zugang!). Sie muss also nicht nur schriftlich sein, sondern auch faktisch beim Empfänger ankommen.
Die kritische Frage
Wenn das Einschreiben-Einwurf jetzt kein sicherer Zugangsnachweis mehr ist, wie kann man dann mit Sicherheit nachweisen, dass die Mängelrüge oder die Kündigungserklärung beim Bauunternehmer angekommen ist?
3. Richtige Dokumentation von Mängelrügen – So wird es rechtssicher
Die Anforderungen an eine rechtssichere Mängelrüge
Eine Mängelrüge muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Schriftliche Form – keine mündliche Benachrichtigung
- Nachweis des Zugangs – die schriftliche Anzeige muss beim Auftragnehmer ankommen
- Genaue Mangelbeschreibung – mit Ort, Zeitpunkt und Art des Mangels – symptomatische Beschreibung des Mangels genügt
- Fristsetzung – eine konkrete Frist zur Beseitigung der Mängel (mit Enddatum, nicht nur „14 Tage“)
- Dokumentation – fotografische Beweise und detaillierte Beschreibungen
4. Alternative Zustellungsmethoden: Was jetzt wirklich zählt
Nach den Urteilen des BAG und des LAG Hamburg empfiehlt es sich, auf andere Zustellungsmethoden ausweichen. Hier sind die rechtssicheren Alternativen:
Persönliche Übergabe mit Zeuge
Methode: Sie übergeben die Mängelrüge persönlich an den Auftraggeber oder einen bevollmächtigten Mitarbeiter. Idealerweise mit einem unabhängigen Zeugen.
Vorteil:
- sicherer Zugangsnachweis
- Zeuge kann den Inhalt und den Zugang bestätigen (dafür muss der Zeuge das Schreiben gelesen haben)
- Keine Abhängigkeit von der Post
Nachweis:
- Kopie des Schriftstücks mit Unterschrift des Empfängers und Vermerk „Empfangen am [Datum]“
- Bestätigung durch Zeugen mit deren Unterschrift
Gerichtsvollzieher – Der sicherste Weg
Methode: Ein Gerichtsvollzieher stellt das Schriftstück zu.
Vorteil:
- Höchste Rechtssicherheit
- Amtliche Bestätigung des Inhalts des Schreibens und des Zugangs
- Unabhängige und glaubwürdige Dokumentation
Nachteile:
- Kosten
- Zeitaufwand
Sinnvoll bei:
- Großen Bauprojekten mit hohen Schadensersatzrisiken
- Bereits bestehenden Konflikten mit dem Auftragnehmer
- Mängelrügen vor einer Kündigung
Einschreiben (mit Rückschein) – Bedingt ausreichend
Methode: Versand per Einschreiben mit Rückschein (nicht „Einwurf-Einschreiben“).
Funktionsweise:
- Der Empfänger muss persönlich unterschreiben
- Oder das Einschreiben wird beim Amt deponiert
- Der Rückschein bestätigt die Annahme
Probleme mit dieser Methode:
- Der Empfänger kann die Annahme verweigern
- Die Zustellung verzögert sich dann um Wochen
- Wird das Einschreiben nicht abgeholt, gilt es nicht als zugegangen
Fazit: Nur als Übergangslösung empfohlen, wenn schneller Versand nötig ist.
E-Mail – NICHT empfohlen
Achtung: Für Bauverträge, die nach 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden, gilt für Kündigungen die Schriftform nach § 650h BGB. Diese erfordert eine eigenhändige Unterschrift.
Ein eingescanntes und per E-Mail verschicktes Schriftstück erfüllt diese Anforderung nicht, wie das Oberlandesgericht München entschied:
„Das Kündigungsschreiben ist vom Verfasser eigenhändig mit Namen zu unterzeichnen (§ 126 BGB) und dem Empfänger zu übergeben. Wird das Schriftstück eingescannt, entspricht dies nicht den Vorgaben der Schriftform.“
5. Bauvertragskündigung: Eine der gefährlichsten Entscheidungen
Schriftform ist zwingend erforderlich
Nach § 650h BGB (für Bauverträge ab 2018) und § 8 Abs. 6 VOB/B ist die Kündigung zwingend schriftlich zu erklären:
- Ein bloßes Telefongespräch ist unwirksam, auch eine Kündigung per Mail oder Whatsapp
- Ein eingescanntes Schreiben per E-Mail (bei Verträgen nach 2018) ist unzureichend
- Nur ein Original-Schriftstück mit Unterschrift, das nachweislich zugegangen ist, gilt
Die zwei Arten von Kündigungen – mit ganz unterschiedlichen Folgen
Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)
Was ist ein „wichtiger Grund“? Beispiele:
- Schwere Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer
- Mangelnde Sicherheitsleistung trotz angemessener Fristsetzung
- Bauverzug, der die Fertigstellung unmöglich macht
- Insolvenzeröffnung des Auftragnehmers
Voraussetzungen:
- Es muss in aller Regel zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden (Abmahnung!)
- Ausnahme: Bei unzumutbarer Verzögerung oder groben Pflichtverletzungen kann sofort gekündigt werden (liegt in den seltensten Fällen vor)
Rechtsfolge:
- Der Auftragnehmer erhält nur die erbrachten und vertragsgerechten Leistungen bezahlt
- Kein Gewinn für nicht erbrachte Arbeiten
Freie Kündigung nach § 648 BGB – Die teure Variante
Das deutsche Baurecht räumt dem Auftraggeber das Recht ein, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen – bis zur Vollendung des Werkes:
„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.“
Die extrem kostspieligen Rechtsfolgen:
- Der Auftragnehmer erhält volle Bezahlung für die vereinbarte Gesamtvergütung
- Abzüge erfolgen nur für:
- Ersparte Aufwendungen des Unternehmers
- Verdienste aus Ersatzaufträgen
- Aufwendungen, die der Unternehmer böswillig unterlassen hat
- Die Beweislast liegt beim Auftraggeber: Der Auftraggeber muss konkret und substantiiert nachweisen, welche Aufwendungen der Unternehmer ersparten konnte
Praktisches Beispiel:
Vereinbarter Werklohn: 100.000 €
Geleistete Arbeiten: 30 % (= 30.000 €)
Kündigung: Frei nach § 648 BGB
Der Auftragnehmer könnte Anspruch auf folgende Vergütung haben:
- Gesamtvertrag: 100.000 €
- Minus ersparte Aufwendungen (z. B. 20.000 € für Material, das nicht bestellt wurde): = 80.000 €
- Der Bauherr schuldet dann ~80.000 €, obwohl nur 30.000 € Arbeiten erledigt wurden
Die kritische Unterscheidung: Vor dem Gericht kann eine „Kündigung aus wichtigem Grund“ zur „freien Kündigung“ werden
Das Risiko:
Formuliert der Auftraggeber die Kündigung mehrdeutig, kann das Gericht die Kündigung aus wichtigem Grund als freie Kündigung interpretieren, wenn kein wichtiger Grund tatsächlich vorgelegen hat.
Beispiel: Ein Unternehmer weigert sich, weiterzuarbeiten, solange keine Sicherheitsleistung erfolgt (was sein gutes Recht ist, § 650f BGB). Der Auftraggeber sendet darauf ein vages Kündigungsschreiben. Das Gericht interpretiert dies als freie Kündigung mit allen kostspieligen Folgen.
6. Daher: Eine rechtliche Beratung vor einer Kündigung ist essentiell
Die Folgen einer fehlerhaft erklärten oder rechtlich nicht haltbaren Kündigung sind erheblich:
Risiken ohne Rechtsberatung:
| Szenario | Folge |
|---|---|
| Kündigung ist wegen Formfehlern unwirksam | Der Vertrag bleibt bestehen, Bauleistungen müssen weiterhin bezahlt werden |
| Vage Kündigungsgründe → Gericht interpretiert es als freie Kündigung | Auftragnehmer erhält volle Vergütung (auch für nicht erbrachte Arbeiten) abzüglich ersparter Aufwendungen |
| Keine Fristsetzung vor Kündigung | Unwirksam wegen fehlender Voraussetzungen |
| Nicht ausreichender Zugangsnachweis (z. B. nur Einwurf-Einschreiben) | Im Zweifel kann Zugang der Kündigung nicht bewiesen werden. |
7. Ausblick: Wie geht es mit dem Einschreiben-Einwurf weiter?
Das LAG Hamburg-Urteil ist noch nicht rechtskräftig – eine Revision zum BAG ist zugelassen. Es ist unklar, wie das Bundesarbeitsgericht die Frage endgültig entscheiden wird.
Trotzdem sollte jeder, der im Baurecht tätig ist, bereits jetzt die neuen Standard umsetzen:
- Einwurf-Einschreiben nicht mehr verwenden für wichtige Dokumente
- Zur persönlichen Übergabe mit Zeuge greifen oder
- Gerichtsvollzieher beauftragen bei wichtigen Mängelrügen und Kündigungen
Die kleine Zusatzsicherheit ist das Geld und der geringe Mehraufwand wert.
Ihr Ansprechpartner – Fachanwalt für Baurecht in Weiden:
Haben Sie eine Mängelrüge erhalten, die Sie nicht verstehen? Planen Sie eine Kündigung und sind unsicher über die Rechtsfolgen? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine Erstberatung. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu schützen und kostspielige Fehler zu vermeiden.
Patrick Konze
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Telefon: +49 961 419925
Telefax: +49 961 419926
E-Mail: info@kanzlei-konze.de
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