Eine Sorgerechtsvollmacht ist kein Allheilmittel

Sie kann in manchen Fällen ein milderes Mittel zum Entzug oder zur Übertragung von Sorgerecht sein, stößt aber insbesondere bei häuslicher Gewalt schnell an ihre Grenzen. Gerade hier darf ein betroffener Elternteil nicht auf eine „Restkooperation“ mit dem gewalttätigen Elternteil verwiesen werden, und Gerichte müssen die Vorgaben der Istanbul‑Konvention beachten.​

Sorgerechtsvollmacht als „milderes Mittel“

In der familiengerichtlichen Praxis wird zunehmend geprüft, ob statt der Übertragung der Alleinsorge eine Sorgerechtsvollmacht ausreicht, um die Handlungsfähigkeit eines Elternteils sicherzustellen. Hintergrund ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Eingriffe in das Sorgerecht sollen möglichst schonend erfolgen, wenn das Kindeswohl auch mit weniger weitreichenden Maßnahmen geschützt werden kann.​

Eine umfassende Sorgerechtsvollmacht kann im Einzelfall sinnvoll sein, etwa wenn Eltern zwar streiten, aber grundsätzlich kooperationsfähig sind und der andere Elternteil dem bevollmächtigten Elternteil vertraut. In solchen Konstellationen kann die Vollmacht eine „verlässliche Handhabe“ bieten, weil Entscheidungen zügig und ohne jede gerichtliche Entziehung der Sorge getroffen werden können.​

Grenzen der Vollmacht bei häuslicher Gewalt

Völlig anders stellt sich die Lage dar, wenn häusliche Gewalt im Raum steht. Das Miterleben häuslicher Gewalt gilt als Form der Kindesmisshandlung und kann eine klare Gefährdungslage begründen. Die Istanbul‑Konvention verlangt ausdrücklich, dass bei Sorge‑ und Umgangsentscheidungen Gewaltvorfälle einbezogen werden und die Ausübung des Sorgerechts die Sicherheit des Opfers und der Kinder nicht gefährden darf.​

Gerichte wie etwa das OLG Nürnberg (Beschluss v. 08.05.2025 – 11 WF 402/25) haben betont, dass ein gewaltbetroffener Elternteil in solchen Fällen regelmäßig nicht auf weitere Kooperation oder alternative Streitbeilegung mit dem Gewalttäter verwiesen werden darf. Auch andere Obergerichte (so etwa das OLG Bremen, Beschluss v. 10.07.2025 – 4 UF 38/25) heben hervor, dass bei wiederholter häuslicher Gewalt die Vertrauensbasis zerstört ist und eine gemeinsame Ausübung der Sorge faktisch ausgeschlossen ist. In solchen Konstellationen reicht eine Vollmacht gerade nicht aus, um das Kindeswohl zu sichern; sie kann die Gewaltgeschichte nicht „heilen“ und verhindert nicht, dass das Opfer immer wieder mit dem Täter in Kontakt treten muss.​

Kooperationsfähigkeit als Mindestvoraussetzung

Eine Sorgerechtsvollmacht setzt ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und ‑bereitschaft voraus. Die bevollmächtigte Person ist im Rechtsverkehr auf Akzeptanz der Vollmacht durch Dritte angewiesen; nicht alle Behörden, Schulen oder Ärzte akzeptieren Vollmachten widerspruchslos, sondern verlangen gelegentlich Unterschriften oder Mitwirkung beider Eltern. In diesen Situationen müsste der gewaltbetroffene Elternteil erneut den Kontakt zum anderen Elternteil suchen – genau das, was bei häuslicher Gewalt unzumutbar sein kann.​

Hinzu kommt: Eine Sorgerechtsvollmacht ist jederzeit widerruflich. Gerade in hochkonflikthaften oder von Gewalt geprägten Beziehungen besteht das reale Risiko, dass der gewalttätige Elternteil in einer Druck‑ oder Konfliktsituation die Vollmacht zurücknimmt und damit die Handlungsfähigkeit des anderen Elternteils abrupt blockiert. Aus Sicht des Kindeswohls ist dies keine verlässliche Struktur, um wichtige Angelegenheiten wie Gesundheit, Schule oder Aufenthaltsbestimmung dauerhaft zu sichern.​

Konsequenz für die Praxis

Für betroffene Eltern bedeutet dies:

  • Eine Sorgerechtsvollmacht kann ein hilfreiches Instrument sein, ersetzt aber nicht in jedem Fall die Übertragung der Alleinsorge. Entscheidend ist, ob sie im konkreten Fall tatsächlich eine verlässliche, gewaltfreie Handhabe für alle wesentlichen Entscheidungen bietet.​
  • Bei häuslicher Gewalt ist eine solche Restkooperation in aller Regel nicht zumutbar; hier bleibt die Alleinsorge oft das gebotene Mittel, um die Sicherheit des Opfers und der Kinder zu gewährleisten.​
  • Anträge auf Übertragung der Alleinsorge sollten daher nicht vorschnell mit dem Hinweis auf eine Sorgerechtsvollmacht abgelehnt werden. Vielmehr ist genau zu prüfen, ob das „mildere Mittel“ im Lichte der Istanbul‑Konvention und der konkreten Gewaltgeschichte wirklich ausreicht – oder ob es lediglich eine scheinbare Lösung bietet, die das Risiko und die Belastung für Opfer und Kinder fortschreibt.

Ihre Ansprechpartnerin als Fachanwältin für Familienrecht in Weiden

Julia Langgärtner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Telefon: +49 961 419925
Telefax: +49 961 419926
E-Mail: info@kanzlei-konze.de